Vereinssatzung des Olympic Taekwondo Club Bonn e. V.
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Mitglieder
§ 5 Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, Fördernde Mitglieder
§ 6 Beginn der Mitgliedschaft
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Start bei Wettkämpfen
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 10 Mitgliedsbeiträge
§ 11 Mitgliederversammlung
§ 12 Vorstand
§ 13 Organe des Vereins
§ 14 Haftungsausschluß des Vereins
§ 15 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
§ 16 Jugendvertreter
§ 17 Einberufung der Mitgliederversammlungen
§ 18 Sitzungsprotokoll
§ 19 Auflösung des Vereins
Gründungsmitglieder
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft
1. Der Verein führt den Namen „Olympic Taekwondo Club Bonn“. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn eingetragen, der Name lautet „OTC Bonn – Olympic Taekwondo Club Bonn e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Bonn.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes und des Fachverbandes.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports Taekwondo, die Pflege und Betreuung der Jugendarbeit durch sportliche Übungen und Leistungen, die Förderung der gesellschaftlichen Begegnung auf philosophisch-ethischer Grundlage, sowie die internationale Begegnung auf dieser Grundlage.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Betätigung und Leistungen verwirklicht.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Stadt Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
3. Der Vorstand kann die Aufnahme eines Interessenten ablehnen. Dies kann ohne Angaben von Gründen erfolgen.
§ 4 Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins unterteilen sich in:
a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder (beitragsfreie Mitglieder)
c) und Fördernde Mitglieder.
§ 5 Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, Fördernde Mitglieder
1. Als ordentliches Mitglied kann aufgenommen werden, wer das 6. Lebensjahr vollendet hat. Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, an allen für sie bestimmten Vereinsveranstaltungen teilzunehmen und haben auf allen Vereinsversammlungen beratende Stimme. Beschließende haben nur Mitglieder ab dem 14. Lebensjahr.
2. Die ordentlichen Mitglieder haben die Pflicht, sich für die Bestrebungen und Belange des Vereins nach ihrem Können und Wissen einzusetzen und den satzungsgemäß vorgesehenen Beitrag zu leisten.
3. Ehrenmitglieder werden wegen besonderer Verdienste um den Verein oder um die Vereinszwecke zu fördern auf Vorschlag des Vorstandes ernannt.
4. Fördernde Mitglieder üben innerhalb des Vereins keinen Sport aus. Im Übrigen gelten für Sie die selben Bestimmungen wie für die ordentlichen Mitglieder.
§ 6 Beginn der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt grundsätzlich am 1. des Monats, in dem der Aufnahmeantrag bei dem Trainer, oder einem Vorstandsmitglied abgegeben wurde. Einer besonderen Bestätigung seitens des Vereins bedarf es nicht.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und in den Abteilungen des Vereins Sport zu treiben sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die Sport- und Hausordnung zu beachten.
3. Die durch die Mannschaften gewonnenen Preise sind Eigentum des Vereins.
§ 8 Start bei Wettkämpfen
Bei sportlichen Wettkämpfen an denen sich der Verein beteiligt, dürfen Mitglieder nur für den eigenen Verein starten. Dies gilt auch für Sportveranstaltungen der Sportarten, die der Verein gemäß der Satzung anbietet. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Vorsitzenden.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschließung durch Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zu Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von sechs Wochen einzuhalten ist. Eine Ausnahme bilden die Ehrenmitglieder.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluß des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden. Die Streichung erfolgt zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
1. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge werden vierteljährlich im Voraus fällig, und zwar am 01.01., 01.04., 01.07, 01.10. eines Jahres. Die Aufnahmegebühr wird zugleich mit der ersten Beitragszahlung fällig. Beginnt die Mitgliedschaft zwischen den Quartalsterminen, werden die Beiträge bis zum nächsten Quartalstermin und die Aufnahmegebühr in einer Summe erhoben.
2. Zur Finanzierung besondere Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
3. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
5. Die Aufnahmegebühr, die Beiträge und die Gebühr für den Versicherungsschutz werden grundsätzlich nur noch im Lastschriftverfahren eingezogen. Als Ausnahme kann der Jahresbetrag in einer Summe bis spätestens zum 10.01. des Jahres entrichtet werden.
§ 11 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme. Eine Vertretung durch einen Erziehungsberechtigten ist möglich. Jüngere Mitglieder werden von einem Erziehungsberechtigten vertreten, der das Stimmrecht für sie ausübt.
2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn diese im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn sie von 1/3 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe für die Einberufung angegeben werden und zum Gegenstand der Tagesordnung gemacht werden.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich.
§ 12 Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus:
– dem Vorsitzenden,
– dem stellvertretenden Vorsitzenden
– und dem Schatzmeister
2. Der erweiterte Vorstand besteht zusätzlich aus:
– dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit,
– dem Jugendreferenten
– und dem Referenten für Veranstaltungen.
3. Die Aufgaben des Vorstandes werden von der Geschäftsordnung festgelegt. Jedes Mitglied des Vorstandes ist für seine Tätigkeit an die Satzung gebunden.
§ 13 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitglieder-versammlung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.
§ 14 Haftungsausschluß des Vereins
Der Verein und der jeweils anwesende Übungsleiter haften nicht für:
1. die durch Teilnahme am Vereinsbetrieb eingetretenen Unfälle oder deren Folgen;
2. Verlust oder Beschädigung der zu den Übungsstunden oder Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Gegenstände.
§ 15 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis Neuwahlen im Amt.
2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
§ 16 Jugendvertreter
Er hat die Aufgabe, die Interessen der Kinder und Jugendlichen des Vereins zu vertreten. Hierzu gehören auch nebensportliche Aktivitäten, die speziell auf die Belange der Kinder und Jugendlichen ausgerichtet sind. Einzelheiten regelt die Jugendordnung.
§ 17 Einberufung der Mitgliederversammlungen
1. Die Einberufung aller Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen durch Aushang am schwarzen Brett unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf den Aushang des Einladungsschreibens folgenden Tag. 2. Die Tagungsordnung setzt der Vorstand fest.
§ 18 Sitzungsprotokoll
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.
§ 19 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der Abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Bonn. 4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Anwesende Gründungsmitglieder:
Aziz Acharki
Dr. Thomas Fabula
Timo Efferoth
Ulrich Kast
Thomas Bollig
André Bollig
Mustafa Cadi
Stefan Bollig
Gisela Berger
Michael Weinberger
Roberto Santamaria
Diese Vereinssatzung vom Olympic Taekwondo Club Bonn e.V. hat den Stand vom 23. Juli 2011.